Entscheidungstext nº 14Os94/93 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Paul S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter Paul S*****, sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 16.April 1993, GZ 20 Vr 3148/92-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Orgler zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os94/93 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die verhängte Zusatz-Freiheitsstrafe auf sechs Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe auf diese Entscheidung verwiesen; seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angekla...

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