Entscheidungstext nº 14Os81/93 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Konrad G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 10.Feber 1993, GZ 7 Vr 1051/91-74, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Götz  zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os81/93 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Konrad G***** (1.) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, der Verbrechen

(2.) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und (3.) des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen (4.) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB und (5.) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von Sommer 1988 bis Anfang September 1991 in Wien und Kittsee die am 1.Juni 1979 geborene Barbara G*****

(zu 1.) in wiederholten Angriffen durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper sowie durch die wiederholte Äußerung, wenn sie sich weigere, werde er sie schlagen, außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich d...

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