Entscheidungstext nº 12Os78/93 of Oberster Gerichtshof, June 24, 1993

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fred K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17.März 1993, GZ 11 Vr 3787/92-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 12Os78/93 of Oberster Gerichtshof, June 24, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 17.September 1948 geborene Fred K***** wurde der Verbrechen (zu 1) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und (zu 2) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sowie (zu 3) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhält...

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