Entscheidungstext nº 11Os75/93 of Oberster Gerichtshof, June 18, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer , in der Strafsache gegen Horst F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12. Jänner 1993, GZ 10 Vr 306/92-32, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß dem § 494 a Abs. 4 StPO gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Weiß, des Angeklagten Horst F***** und des Verteidigers Dr. Fetz, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os75/93 of Oberster Gerichtshof, June 18, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpften Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB (II.) enthaltenden - Urteil wurde Horst F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB (I.1.), des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB (I.2.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 2 (richtig: § 107 Abs 1 und Abs 2) StGB (I.3.) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 23. März 1992 in Trofaiach

1. Tanja F*****, die jüngere Schwester seiner ehemaligen Lebensgefährtin Sylvia F*****, mit Gewalt, indem er ihre Unterhose, ihre Strumpfhose und ihre Leggings herunterriß, sie an den Armen festhielt und einige Male würgte, zur Duldung des Beischlafs genötigt;

2. Sylvia F***** dadu...

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