Entscheidungstext nº 15Os149/92 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus Dieter N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Klaus Dieter N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.Oktober 1992, GZ 36 Vr 1917/89-344, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, und des Verteidigers Dr.Steidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os149/92 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1993

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das, abgesehen von der zu III. getroffenen Entscheidung, ansonsten unberührt bleibt, im Ausspruch, wonach Klaus Dieter N***** "gemäß § 20 a Abs. 1 StGB zur Abschöpfung eines Betrages von 1,610.000 S verurteilt" wird, aufgehoben.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

III. Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über Klaus Dieter N***** verhängte Zusatz-Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zwischenzeitig ergangene Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 29.Oktober 1992, 20l Js 36/91 - 618 KLs 39/91, in welches das Urteil desselben Gerichtes vom 21.November 1991, 202 Js 340/89 - 618 KLs 25/91 einbezogen wurde, auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Ko...

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