Entscheidungstext nº Okt3/93 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1993

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Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch seine stellvertretende Vorsitzende Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Hon.-Prof.Dr.Smolka, Dr.Bauer, Dkfm. Dr. Grünwald, Dr. Rauter, Dr. Reindl und Dr. Slezak in der Kartellrechtssache des Antragstellers S*****verband *****, ***** vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und Dr. Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Puletz und Dr. Franz Stadler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung des Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 16. Dezember 1992, GZ 3 Kt 620/91-34, den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº Okt3/93 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1993

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit S 10.207,80 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin S 1.701,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Der Antragsteller ist ein Verein, dessen Zweck es ist, unlauteren Wettbewerb, und zwar insbesondere geschäftsschädigende Praktiken im Wirtschaftsleben zu bekämpfen. Zu seinen Mitgliedern gehört das Bundesgremium des Fahrzeughandels.

Die Antragsgegnerin ist Generalvertriebsberechtigte für Fiat- und Lancia-PKW und deren Ersatzteile in Österreich. Zwischen ihr und ca. 100 Gebietshändlern besteht eine zu 4 Kt 748/90 des Kartellgerichtes angezeigte Vertriebsbindung. Dieser Vertriebsbindung liegen Vereinbarungsmuster zugrunde, in denen insbesondere der Ausschluß des Verkaufes und der Vermittlung von Konkurrenzfabrikaten durch die Händler sowie die Verpflichtung zu Kundendienstleistungen und zur Haltung eines entsprechend großen Lagers von Originalersatzteilen festgelegt ist.

Ein Markenwechsel ist für einen Gebietshändler mit Nachteilen verbunden. Die für Kundendienstleistungen erforderlichen markenspezifischen Werkzeuge und Testgeräte sind für ihn nur bedingt weiter verwendbar. Etwa die Hälfte des Personals eines Vertragshändlers muß jährlich zwei bis drei Wochen markenspezifisch geschult werden; der dafür notwendige Aufwand ist bei einem Markenwechsel weitgehend verloren. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der bindende Generalimporteur zwar berechtigt, aber nicht ...

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