Entscheidungstext nº 4Ob506/93 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****bank *****, vertreten durch Dr.Josef R.Harthaller und Dr.Berndt Schön, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Andreas F*****, vertreten durch Dr.Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen S 563.264 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23.Oktober 1992, GZ 4 R 193/92-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.April 1992, GZ 17 Cg 176/91-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob506/93 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.258,20 (darin enthalten S 3.209,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 10.10.1989 unterfertigte der - damals 19 Jahre alte - Beklagte beim Autohändler Max B***** in W***** einen Kaufvertrag über einen PKW Porsche Carrera zu einem Kaufpreis von S 459.000. Am folgenden Tag suchten der Verkäufer und der Beklagte zum Zweck der Finanzierung dieses Kaufvertrages die Zweigstelle der klagenden Bank in W***** auf. Der Beklagte legte eine Gehaltsbestätigung des elterlichen Betriebes vor und erklärte, daß er - einschließlich der monatlichen Prämie für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung - monatliche Raten in der Höhe von S 9.000 zahlen könne. Nach einem Gespräch über die Sinnhaftigkeit dieser Finanzierung wegen der langen Laufzeit vereinbarten der Beklagte und der Filialleiter der Klägerin nach Besprechung der üblichen Konditionen der Bank eine Laufzeit des Darlehens von 84 Monaten, damit für den Beklagten...

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