Entscheidungstext nº 4Ob83/93 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Verband des Österreichischen Orientteppich-Fachhandels, 2. Viktor S*****, beide vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 470.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.Jänner 1993, GZ 2 R 59/92-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31.Jänner 1992, GZ 39 Cg 67/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob83/93 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 20.225,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.370,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beschäftigt sich österreichweit mit der Veräußerung und der Versteigerung von Orientteppichen.

Der Erstbeklagte ist ein registrierter Verein, dessen Zweck die Förderung des seriösen Geschäftsverkehrs im Teppichhandel ist; als Mitglieder gehören ihm ausschließlich Gewerbetreibende an, die Handel mit Orientteppichen treiben. Der Zweitbeklagte ist Generalsekretär, nicht jedoch Angestellter des Erstbeklagten; er ist für dessen laufende adminstrative Angelegenheiten allein zeichnungsbefugt. Er bezieht vom Erstbeklagten eine Aufwandsentschädigung von monatlich S 3.000 und benötigt nur für grundlegende Entscheidungen die Einholung eines Vorstandsbeschlusses.

Der Erstbeklagte hat bereits vor Jahren Plakate entworfen und verwendet, mit denen er vor unseriösen Methoden beim Verkauf handgeknüpfter Teppiche warnte. D...

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