Entscheidungstext nº 3Ob518/93 of Oberster Gerichtshof, June 02, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger,  Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Pfarrkirche S*****, 2.) Engelbert S*****, 3.) Erwin G*****, 4.) Jakob H*****, 5.) Ernst U*****, 6.) Sieglinde K*****, und

7.) Kurt U*****, der Erst- und der Drittkläger vertreten durch Dr.Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, die übrigen Kläger vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Klothilde B*****, und 2.) Dr.Karl B*****, die Erstbeklagte vertreten durch den Zweitbeklagten, wegen Feststellung des Bestehens von Dienstbarkeiten und Einwilligung in deren Einverleibung, infolge Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1993, GZ 2 R 4/93-95, womit infolge Berufung beider Beklagter das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 30.September 1992, GZ 9 C 930/89z-88, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 3Ob518/93 of Oberster Gerichtshof, June 02, 1993

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die klagenden Parteien und die Beklagten sind Eigentümer von Grundstücken, wobei das dem Fünftkläger und der Sechstklägerin gehörende Grundstück je zur Hälfte in ihrem Eigentum steht. Die Grundstücke der beiden Beklagten liegen in ost-westlicher Richtung nebeneinander.

Die klagenden Parteien begehrten die Feststellung, daß ihnen als Eigentümer der Grundstücke und ihren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die Grundstücke der Beklagten auf einem in ...

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