Entscheidungstext nº 9ObA65/93 of Oberster Gerichtshof, May 19, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Peter F*****, Universitätsprofessor, ***** vertreten durch *****, Sekretär *****, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Akademie der Wissenschaften, Wien 1, Dr.Ignaz-Seipel-Platz 2, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, diese vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 252.789 sA (im Revisionsverfahren S 245.862,50 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.November 1992, GZ 34 Ra 99/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.April 1992, GZ 24 Cga 404/91-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA65/93 of Oberster Gerichtshof, May 19, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 10.882,80 (darin S 1.813,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.1.1973 Angestellter der Beklagten und zuletzt stellvertretender Direktor des Instituts für sozioökonomische Entwicklungsforschung. Er bewarb sich im Jahre 1989 um eine Professur an der Technischen Universität Wien und wurde mit Wirkung vom 1.8.1990 zum ordentlichen Universitätsprofessor ernannt. Am selben Tag erfolgte seine Beeidigung durch den Rektor dieser Universität.

Mit der vor...

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