Entscheidungstext nº 1Ob550/93 of Oberster Gerichtshof, May 11, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton N*****, vertreten durch Dr.Ernst Rohrauer und Dr.Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Firma Felix W*****, vertreten durch Dr.Josef Hochleitner, Dr.Josef Broinger und Dr.Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding,  wegen S 107.117,66 s.A. (Revisionsinteresse S 100.080,86 s.A.) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.Dezember 1992, GZ 1 R 156/92-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6.April 1992, GZ 7 Cg 52/90-32, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob550/93 of Oberster Gerichtshof, May 11, 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das berufungsgerichtliche Urteil, das, soweit damit das erstinstanzliche Urteil (Abweisung des Mehrbegehrens von S 7.036,80 samt 4 % Zinsen seit 22.4.1980) bestätigt wurde, als unangefochten unberührt bleibt, wird, soweit das erstgerichtliche Urteil damit abgeändert wurde (Zuspruch von S 100.080,86 samt 4 % Zinsen seit 22.4.1988), dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.447,--  bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens  (darin S 2.074,50 Umsatzsteuer und S 18.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bestellschein vom 25.10.1985 gab der Kläger der Beklagten die Lieferung zweier Garagenmaßkipptore näherer Beschreibung, des Elektroantriebs für beide Tore mit 2-Kanal-Funkfernsteuerung und dreier Handsender sowie deren Montage in Auftrag. Die Tore wurden von der Beklagten im Objekt des Klägers eingebaut. Am 10.1.1986 stellte die Beklagte ihre Lieferungen und Leistungen mit dem Betrag von S 83.400,22 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt daher mit S 100.080,86 in Rechnung. Diesen Betrag bezahlte der Kläger.

Der Kläger be...

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