Entscheidungstext nº 1Ob2/93 of Oberster Gerichtshof, May 11, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton S*****, Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wieland Schmid-Schmidsfelden, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 882.360,20 DM sA, infolge Rekurse beider  Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1992, GZ 14 R 125/92-47, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.März 1992, GZ 52b Cg 1100/89-43, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2/93 of Oberster Gerichtshof, May 11, 1993

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Geschäftsführer und Komplementär der klagenden deutschen Kommanditgesellschaft - sie gehört zu den größten Importeuren österr. Qualitätsweines im süddeutschen Raum - wußte ab Herbst 1985 nach von ihm selbst veranlaßten chemischen Untersuchungen definitiv, daß Lieferungen des aus Österreich importierten Prädikatsweins mit dem weinfremden Diethylenglycol (DEG) versetzt, der Wein somit verfälscht und nicht verkehrsfähig war. Diese Erkenntnis verknüpfte er sofort mit der Überzeugung, die der Ert...

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