Entscheidungstext nº 4Ob40/93 of Oberster Gerichtshof, May 04, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Graf  als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kärntner Heimatdienst, ***** vertreten durch Dr.Karl Th.Mayer und Dr.Hans Georg Mayer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Kommunistische Partei Österreichs, ***** vertreten durch Dr.Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und dessen Veröffentlichung (Gesamtstreitwert: 480.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Dezember 1992, GZ 2 R 103/92-12, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.August 1992, GZ 8 Cg 42/92-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob40/93 of Oberster Gerichtshof, May 04, 1993

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:

"Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die Behauptung 'Der Kärntner Heimatdienst will seiner alten Sichtweise, nach der jeder, der sich dem 3.Reich und seinen Machthabern in den Weg stellte, ein Verräter gewesen wäre, doch noch zum Durchbruch verhelfen' zu verbreiten und sie gegenüber den Lesern der Druckschrift 'Das Argument - Aktuelles' durch Veröffentlichung einer Mitteilung des gleichen Veröffentlichungswertes wie sie die Behauptung im Artikel 'Neonazi keine Randerscheinung!' in der Ausgabe Nr.5a/1992-Februar hatte, in der nach Rechtskraft dieses Urteils folgenden oder in der übernächsten Ausgabe der Druckschrift 'Das Argument - Aktuelles' als unwahr zu widerrufen.

Die beklagte Partei ist s...

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