Entscheidungstext nº 6Ob528/93 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer   als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Maximilian und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, und 2. M***** Gesellschaft m.b.H., beide mit der Geschäftsanschrift ***** beide vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 200.670,60 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14.November 1991, GZ 2 Cg 55/91-14, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.August 1992, AZ 6 R 37/92(ON 21), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob528/93 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1993

Spruch

Der Revision wird stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Berufungsurteiles das Urteil erster Instanz in dessen Punkten 1 und 3 wieder hergestellt.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 31.196,10 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 12.000 S und an Umsatzsteuer 3.199,35 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Unter den in einem Geschäftszentrum tätigen Unternehmen besteht seit der Vorbereitungszeit zur Eröffnung dieses Geschäftszentrums ein Zusammenschluß zur Förderung der gemeinsamen Interessen, vor allem auch der Gemeinschaftswerbung. Die Interessenten wirken dabei schon seit Jahren im Sinne der in der "Vereinbarung zur Werbegesellschaft..." schriftlich niedergelegten Regelungen zusammen.

Nach der Präambel zu diesem Statut schließen sich "alle Eigentümer von Geschäftsflächen, der Eigentümer des Hotels und der Tiefgarage" zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. § 1 legt Namen und Sitz der Gesellschaft fest. § 2 umschreibt als Zweck der Gesellschaft "die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen aller Art zur Förderung...

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