Entscheidungstext nº 4Ob105/92 of Oberster Gerichtshof, April 20, 1993

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Der Oberste Gerichshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Viktor Wolczik und andere Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9.Juli 1992, GZ 5 R 22/92-9, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 30.Oktober 1991, GZ 18 Cg 214/91-5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob105/92 of Oberster Gerichtshof, April 20, 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.069,20 (darin enthalten S 3.178,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien betreiben den Handel mit Waren aller Art für den täglichen Bedarf in der Form sogenannter Abholgroßmärkte für Wiederverkäufer und gewerbliche Verbraucher. Die Beklagte hält ihren Betrieb auch an Samstagen nach 12 Uhr - und zwar bis 18 Uhr - offen und beschäftigt während dieser Zeit fremde Dienstnehmer.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr beim Großhandel mit Waren aller Art zu unterlassen, ihre Geschäftsräumlichkeiten an Samstagen nach 12 Uhr offenzuhalten, wenn sie in dieser Zeit familienfremde Dienstnehm...

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