Entscheidungstext nº 1Ob542/93 of Oberster Gerichtshof, April 20, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele K*****, vertreten durch Dr.Erich Portschy, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die beklagten Parteien 1. Johann A*****, ***** und 2. Rosa A**********, vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, Unterlassung und Beseitigung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1.Dezember 1992, GZ 1 R 214/92-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 8.Juli 1992, GZ 10 Cg 41/90-50,  bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob542/93 of Oberster Gerichtshof, April 20, 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"1. Die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 298 KG Johnsdorf sind berechtigt, die 4,5 m breite, zwischen dem Gartenzaun des Hauses Brunn 73 und der Landesstraße gelegene Teilfläche des Grundstücks 103/3 (das zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 364 KG Johnsdorf gehört) als Abstellplatz für die Fahrzeuge von Besuchern der auf ihrer Liegenschaft betriebenen Gaststätte zu benützen.

2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, bei Exekution

a) es in Hinkunft zu unterlassen, Besucher der zu 1. genannten Gaststätte am Abstellen ihrer Fahrzeuge auf der zu 1. angeführten Teilfläche zu hindern;

b) die von ihnen errichtete Absperrung und Anhäufung von Sand auf der zu 1....

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