Entscheidungstext nº 1Ob524/93 of Oberster Gerichtshof, April 20, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 20. Dezember 1972 geborenen, nunmehr bereits volljährigen Hans Josef M***** infolge Revisionsrekurses der Mutter Elisabeth B*****, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.Dezember 1992, GZ 18 R 614/92-349, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Perg vom 27.August 1992, GZ P 2/82-343, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob524/93 of Oberster Gerichtshof, April 20, 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag des Sohnes auch insoweit abgewiesen wird, als dieser damit die Verpflichtung seiner Mutter zu weiteren monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.000,-- für die Zeit vom 1.3.1991 bis 30.6.1992 begehrt.

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde 1981 geschieden. Obsorgeberechtigt war bzw. ist der Vater. Die Mutter wurde ihrer Unterhaltsverpflichtung ihrem mittlerweile volljährig gewordenen Sohn gegenüber ab 1.3.1991 enthoben, weil dieser mit Ablauf des Februar 1991 seine Koch- und Kellnerausbildung abgeschlossen habe und daher von diesem Zeitpunkt an als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Die Mutter gebar in zweiter Ehe eine am 27.10.1979 geborene Tochter und ein...

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