Entscheidungstext nº 1Ob36/92 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1993

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Franz O***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Antagsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7,220.509,08 S sA, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 26.August 1992, GZ R 360/92-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 31. März 1992, GZ Nc 120/91-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob36/92 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Am 3.April 1991 lenkte ein Dienstnehmer der Antragstellerin einen von dieser gehaltenen Tankwagenzug, bestehend aus dem mit etwa 17.000 Liter Dieseltreibstoff, Normal- und Superbenzin beladenen Zugfahrzeug und dem mit etwa 16.000 Liter Superbenzin beladenen Anhänger auf der Westautobahn in Richtung Salzburg. Um etwa 23.00 Uhr stürzte im Gemeindegebiet von Neustift-Innermanzing der Anhänger um und begann zu brennen. Das Feuer griff auf das Zugfahrzeug über und beide Fahrzeuge brannten vollständig aus. Ein Löschen war trotz raschem Feuerwehreinsatz nicht möglich. Unve...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company