Entscheidungstext nº 11Os11/93 of Oberster Gerichtshof, March 02, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat am 2.März 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anna H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 24. September 1993, GZ 16 Vr 201/89-88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr.Heinke, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os11/93 of Oberster Gerichtshof, March 02, 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 10.Ok...

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