Entscheidungstext nº 1Ob650/92 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard St*****, vertreten durch Dr.Günther Steiner, Dr.Hanspeter Herle und Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Tomislav P***** und 2. D*****, beide vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 1.September 1992, GZ 41 R 684/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 15.April 1992, GZ 3 C 1942/91b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob650/92 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die beklagten Parteien schuldig sind, der klagenden Partei das auf der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse Wien 11., Simmeringer Hauptstraße 445, befindliche Gebäude geräumt von eigenen Fahrnissen binnen 14 Tagen bei Exekution zu übergeben.

Die beklagten Parteien sind ferner zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.204,36 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 2.325,72 Umsatzsteuer und S 1.250 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Mutter des Klägers und dessen Schwester betrieb in Wien-Simmering eine Friedhofsgärtnerei; sie war außerdem Alleineigentümerin einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde Kaiserebersdorf, auf deren der Straße zugewandten Seite ein Gebäude mit Küche und zwei Zimmern sowie ein Schuppen errichtet sind.

Mit Vertrag vom 25.3.1969 veräußerte sie dem Kläger einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft, behielt sich jedoch das Recht zur Nutzung...

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