Entscheidungstext nº 1Ob44/92 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1993

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gemeinde K*****, vertreten durch Dr.Herwig Grosch, Dr.Günter Harrasser und Dr.Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Johann M*****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert 400.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16.Oktober 1992, GZ 1 R 261/92-9, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.August 1992, GZ 12 Cg 1104/92v-2, dahin "abgeändert" wurde, daß der Sicherungsantrag zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob44/92 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der beklagten und Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Begründung:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 7.Oktober 1971, Zl IIIa1-892/2, bewilligte der Landeshauptmann von Tirol der klagenden und gefährdeten Gemeinde (im folgenden: klagende Partei) die Fassung und Ableitung der "U*****"-Quellen als Gemeindewasserleitung. In der Begründung ist ua ausgeführt: "Zur Ausführung und Instandhaltung der Anlagen müssen gemäß § 72 WRG auch die Eigentümer der benachbarten Grundstücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile das Betreten und die Benützung ihrer Grundstücke im unbedingt nötigen Ausmaß gestatten. Diesbezügliche Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach de...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company