Entscheidungstext nº 4Ob117/92 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1993

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes  Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch Dr.Martin Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, ***** 2. M***** M***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.Oktober 1992, GZ 4 R 182/92-9, womit infolge Rekurses der beklagten Parteien der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.Juni 1992, GZ 38 Cg 247/92-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob117/92 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1993

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 139 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 9 b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Begründung:

Die Erstbeklagte betreibt in Wien 11 und die Zweitbeklagte in Wien 21 einen "Fachmarkt für Video-TV-Hifi-Elektro-Foto-Computer-CDs". In der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 25.4.1992 veröffentlichten die Beklagten ein doppelseitiges Inserat, in welchem sie unter der Überschrift:

"Wetterbericht in Wien:

Preistief über Mediamarkt ungebrochen" verschiedene CDs und Videokassetten zu sehr günstigen Preisen (S 39, S 49, S 149, S 199 [CD]; S 49 und S 199 [Videos]) anboten; dabei handelte es sich um besonders günstige Angebote. Gegenüber den Einstandspreisen des mittelständigen Handels ergaben sich beispielsweise bei den von den Beklagten um S 149 angebotenen CDs Preisunterschreitungen von 28,1 % bzw 40,93 %; im Vergleich zu den Normalpreisen des mittelständischen Handels waren die Unterschreitungen noch wesentlich höher.

Die Beklagten kündigten bei diesen Artikeln an, daß die Abgabe auf 30 Stück CDs bzw 10 Stück Videos pro Stunde beschränkt sei.

Der klagende Schutzverband begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, "die Abgabe von CDs und/oder Videos pro Stunde mengenmäßig zu beschränken, etwa durch die Ankündigung, daß bestimmte CDs und/oder Videos nur in einer bestimmten Höchstzahl pro Stunde abgegeben werden"; zur Sicherung dieses Anspruchs beantragen sie eine gleichlautende einstweilige Verfügung.

Die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 9 b Z 1 UWG, wonach es verboten sei, in öff...

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