Entscheidungstext nº 15Os42/92 of Oberster Gerichtshof, December 17, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Rudolf H***** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.H*****, soweit deren Erledigung einem Gerichtstag vorbehalten wurde, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr.H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5.September 1992, GZ 26 Vr 2265/89-1137, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Angeklagten Dr.H***** sowie des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Moringer zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os42/92 of Oberster Gerichtshof, December 17, 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Rudolf H*****, soweit die Entscheidung hierüber einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten wurde, und die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten Dr.Rudolf H***** betrifft, werden verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Dr.Rudolf H***** auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde - soweit über die dagegen erhobenen Rechtsmittel im Hinblick auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26.November 1992, GZ 15 Os 42/92-18, im Gerichtstag zu erkennen ist - der Angeklagte Dr.Rudolf H***** (C I 3 und 5) des Verbrechens der - in diesen beiden Fakten vollendeten - betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (D I) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und (D III) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last

(C I) einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch in seinem Insolvenzverfahren die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar

3. am 30.Mai 1986 in Linz dadurch, daß er trotz anhängigem Konkursverfahren und seiner Rechtsstellung als Gemeinschuldner den von der Firma Int***** für seine Beratertätigkeit überwiesenen Geldbetrag von 60.000 S vereinnahmte, für eigene Zwecke verwendete und nicht entsprechend der Bestimmung des § 5 KO an die Masse abführte,

5. in der Zeit von Februar 1987 bis Mai 1991 in Wels und Antiesenhofen dadurch, daß er trotz anhängigem Konkursverfahren und seiner Rechtsstellung als Gemeinschuldner die ihm für seine Beratertätigkeit bei der Firma Franz Bra***** GesmbH & Co KG bzw bei der Inn***** GesmbH & CO KG (in der Folge: IHQ) per Scheck oder bar ausgezahlten oder auf das Konto seiner Gattin Karin H***** bei der Hy*****bank W***** gutgebrachten nach...

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