Entscheidungstext nº 2Ob20/92 of Oberster Gerichtshof, December 16, 1992

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber,  Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Rene Edgar L*****, vertreten durch Dr.Willibald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ärztekammer *****, vertreten durch Dr.Manfred Ainedter, Rechtsanwalt in Wien, und

2.) ***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 850.900,-- sA und Feststellung (S 500.000,--), infolge Revisionsrekurses und Rekurses der erstbeklagten Partei sowie Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekurs- und Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1992, GZ 11 R 146, 147/91-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZivilrechtssachenWien vom 18. Februar 1991, GZ 20 Cg 96/90-10, bestätigt und das Urteil des genannten Gerichtes vom gleichen Tag aufgehoben wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 2Ob20/92 of Oberster Gerichtshof, December 16, 1992

Spruch

1. Der Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen;

2. den Rekursen der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger ist Facharzt für Labordiagnostik. Er begehrte von den beklagten Parteien Schadenersatz von S 850.900,-- sA und beantragt die Feststellung, daß sie ihm auf Grund ihrer Mitwirkung an dem am 1.1.1990 abgeschlossenen Gesamtvertrag für zukünftige Schäden haften. Die erstbeklagte Partei habe bei Abschluß des Gesamtvertrages die Interessen des Klägers dadurch verletzt, daß sie durch eine äußerst scharfe Degressionsregelung der Punktebewertung für Laborleistungen die betriebswirtschaftliche Lage des Klägers in existenzgefährdender Weise verschlechterte. Die zweitbeklagte Part...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company