Entscheidungstext nº 3Ob572/92 of Oberster Gerichtshof, December 16, 1992

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta,  Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz J*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fink und Dr.Peter Bernhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei M.*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, wegen 44.000 S sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 5.Juni 1992, GZ 1 R 224/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13.März 1992, GZ 24 C 181/91z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 3Ob572/92 of Oberster Gerichtshof, December 16, 1992

Spruch

1.) Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.

2.) Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, über den in der Berufung des Klägers enthaltenen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 10.Februar 1992 (ON 13), womit das "ergänzte"

Klagebegehren als unzulässige Klagsänderung abgewiesen (richtig: zurückgewiesen) wurde, zu entscheiden.

Begründung:

Dem Kläger wurden am 13.3.1991 in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen Margit M***** zwei von insgesamt sieben ausgerufenen Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an zwei im Dachgeschoß des Hauses gelegenen, noch nicht ausgebauten Räumlichkeiten verbunden ist, um das dem halben Schätzwert entsprechende geringste Gebot von 58.584 S und 65.000 S zugeschlagen, und er wurde im Rahmen der angeordneten einstweiligen Verwal...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company