Entscheidungstext nº 4Ob112/92 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan W*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei S***** Verlagsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Gesamtstreitwert S 450.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18.August 1992, GZ 4 b R 7/92-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. November 1991, GZ 21 Cg 257/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob112/92 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1992

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise, und zwar dahin abgeändert, daß die Entscheidung - einschließlich des bestätigten Ausspruches - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, ab sofort jede Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers, das in der Ausgabe der periodischen Druckschrift 'K*****' vom 3.August 1991 auf Seite 8 im Rahmen des Artikels 'Austria-Boß klagt Pornojäger' und der Glosse 'Geld stinkt nicht, oder?' sowie neben der Visitenkarte des Klägers veröffentlicht wurde, zu unterlassen, wenn diese Veröffentlichung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers zu verletzen, wenn nämlich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung behauptet wird, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger nichts davon gewußt habe, wie bedauernswerte ausländische Mädchen in Abhängigkeit gehalten wurden, und daß der Kläger als 'Kärntner Filialleiter' der österreichischen Szene gelte, sowie wenn im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung die Telefonnummern des Klägers veröffentlicht werden."

Hingegen wird das Mehrbegehren,

1. die Beklagte sei schuldig, dem Kläger S 20.000 samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagezustellung zu zahlen, sowie

2. dem Kläger werde die Ermächtigung erteilt, den Spruch des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils auf Kosten der Beklagten im redaktionellen Teil der Tageszeitung "K*****" in der Form des § 13 MedG, bezoge...

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