Entscheidungstext nº 10ObS129/92 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Barbara Hopf und Dr.Roman Merth in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Richard P*****, vertreten durch Dr.Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Niederösterreich), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.März 1992, GZ 32 Rs 29/92-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. Oktober 1991, GZ 15 Cgs 320/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS129/92 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25.4.1988 wurde dem Kläger vom 1.1.1988 an eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von mtl 4.918,60 S samt einer Ausgleichszulage (AZ) von mtl 1.235,40 S zuerkannt.

Mit Bescheid vom 19.7.1991 stellte die beklagte Partei die AZ vom 1.1.1991 an mit mtl 1.682,80 S fest, rechnete den Vorschuß gegen die Nachzahlung auf und verrechnete den zuviel bezogenen Vorschuß von insgesamt 428,40 S mit der zu erbringenden Leistung. Dabei berücksichtigte sie neben dem pauschalierten Ausgedinge aus einem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb auch ein Wohnrecht des Klägers und seiner Ehegattin auf einer nicht zu diesem Betrieb gehörenden Liegenschaft.

Die auf eine AZ ohne Anrechnung eines Wohnrechtes für den Kläger und seine Ehegattin, Abstandnahme von der Verrechnung des Vorschusses von 428,40 S und Nachzahlung der bereits fällig gewordenen Beträge gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger seinem Sohn Josef mit Schenkungsvertrag vom 9.12.1987 seinen Bäckereibetrieb und Gemischtwarenhandel in M***** geschenkt habe. Im selben Vertrag hätten er und seine Ehegattin diesem Soh...

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