Entscheidungstext nº 4Ob2/93 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.pharm.Tivadar M*****, vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe von Ursprungszeugnissen (Streitwert S 60.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Juni 1992, GZ 5 R 159/91-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes vom 18. März 1991, GZ 37 Cg 325/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob2/93 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt in Wien 9. eine Apotheke sowie den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika. Im Rahmen dieser Tätigkeit kauft er seit mehreren Jahren von österreichischen Arzneimittelgroßhändlern aus dem EG- oder EFTA-Raum stammende Arzneimittel und führt diese in der Folge (wieder) in die Bundesrepublik Deutschland aus. Aus dem Export von Arzneimitteln erzielt er einen monatlichen Umsatz von rund S 60.000.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Bo***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und gehört dem internationalen Firmenverband von Bo***** an. Sie steht nach Maßgabe der Bestimmungen des GmbHG in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Muttergesellschaft. Innerhalb des Firmenverbandes von Bo***** bezieht sie ua auch die Präparate Effortil, Catapresan und Dogmatil und verkauft diese an die Johann K***** GmbH weiter. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht weder eine Geschäftsbeziehung noch ein Vertragsverhältnis. Am 2.3.1990 kaufte der Kläger von der K***** GmbH ua zehn Schacht...

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