Entscheidungstext nº 6Ob656/90 of Oberster Gerichtshof, December 10, 1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) K***** & H*****, Elektrotechnik, ***** 2.) Josef H*****, Bauunternehmen, ***** 3.) Heinz L*****, Inhaber des unter der prot. Fa.Hugo L***** geführten Zimmereiunternehmens, ***** 4.) R***** GesmbH & Co KG, ***** 5.) R***** Metallbau, ***** 6.) Fridolin E*****, Bauunternehmer, ***** und 7.) Manfred G*****, Tischlermeister, ***** alle vertreten durch Dr.Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1.) Kurt D*****, Installateur, ***** vertreten durch Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwalt in Bregenz, 2.) Hansjörg K*****, Rechtsanwalt, ***** und 3.) Oskar Z*****, Immobilienmakler, ***** vertreten durch Dr.Norbert Kohler, Rechtsanwalt in Bregenz wegen Zahlungsbegehren: zu
1.)339.374,94 S, zu 2.) 1,098.225,76 S, zu 3.) 1,647.711,65 S, zu4.)455.282 S, zu 5.) 143.296,83 S, zu 6.) 979.848,36 S, und 7.) 1,450.876,64 S, jeweils samt Nebenforderungen, infolge der Rekurse des ersten Beklagten und der fünften Klägerin gegen den zum Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.April 1989, GZ 11 Cg 35/87-48, ergangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungbeschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.Mai 1990, AZ 4 R 379/89(ON 58), denBeschlußgefaßt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 6Ob656/90 of Oberster Gerichtshof, December 10, 1992
Spruch
Keinem der beiden Rekurse wird stattgegeben.Die Kosten der Rekursverfahren sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.Begründung:Ein Immobilienmakler, ein Rechtsanwalt und eine Architektengattin hatten im Herbst 1973 eine Gesellschaft mbH gegründet. Dabei trat der Immobilienmakler nicht nur im wirtschaftlichen Eigentinteresse, sondern gesellschaftsintern offengelegt auch als Treuhänder eines Installateurs auf. Gesellschaftsvertraglicher Gegenstand des Gesellschaftsunternehmens war die Schaffung von Wohnungen und Geschäftsräumen im Wohnungseigentum. Das Stammkapital wurde mit dem damaligen gesetzlichen Mindestbetrag von 100.000 S festgesetzt. Auf dieses hatten die Architektengattin und der Rechtsanwalt je eine Stammeinlage von 25.000 S, der Immobilienmakler aber eine solche von 50.000 S, zur Hälfte allerdings als Treuhänder des Installateurs, übernommen. Zu einzelvertretungsbefugten Geschäftsführern wurden der Architekt und der Immobilienmakler bestellt. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatten die Geschäftsführer zum Abschluß gewisser Arten von Rechtsgeschäften die vorausgehende Genehmigung der Gesellschafterversammlung einzuholen, unter anderem für Kreditaufnahmen, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und sämtliche Geschäfte, die einen 5.000 S übersteigenden Wert zum Gegenstand hatten.Der von einem Wirtschaftprüfer zum 10.September 1979 erstelltes Status über die wirtschaftliche Gebarung der Gesellschaft wies bei einer Bilanzsumme von rund 21,3 Mio S einen Verlust von rund 11 Mio S aus. Von diesem Status erlangten alle Gesellschafter, auch der Installateur, unverzüglich Kenntnis. Hierauf wurde der Architekt als Geschäftsführer abberufen und die Architektengattin trat ihren Geschäftsanteil zu einem Drittel an den Rechtsanwalt und zu zwei Drittel an den Immobilienmakler ab, der auch diesen übernommenen Anteil zur Hälte als Treuhänder des Installateurs übernahm und gemeinsam mit dem bei der Gründung übernommenen Anteil weiterhin als Treuhänder hielt.Von dieser Zeit an waren der Rechtsanwalt mit einem Drittel-Anteil und der Immobilienmakler mit einem Zweidrittel-Anteil, dieser aber dabei mit einem Drittel-Anteil nur als Treuhänder des Installateurs, Gesellschafter der schwerst überschuldeten Gesellschaft mbH; einziger Geschäftsführer war der Immobilienmakler. Die Gesellschafter faßten aber den Beschluß, daß der Installateur alle Überweisungen und sonstigen Aufträge an die Banken neben dem Geschäftsführer mitzufertigen habe. Im Sinne dieses Gesellschafterbeschlusses wurden auch die Kontoführungsverträge mit den einzelnen Banken angepaßt. Demgemäß leistete der Installateur auch stets seine Mitfertigung.Ungeachtet des vom Wirtschaftstreuhänder erstellten Vermögensstatus entschieden die Gesellschafter, das Gesellschaftsunternehmen fortzusetzen. Sie hofften, auch ohne Eigenkapitalaufstockung mit den Gewinnen aus der Ausführung eines bereits seit Jahren im Planungsstadium befindlichen Großprojektes, für das allerdings noch w...See the full content of this document
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