Entscheidungstext nº 9ObA228/92 of Oberster Gerichtshof, November 25, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Theodor Kubak und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.M***** G*****, Internistin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Primarius Dr.R***** W*****, Internist, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 581.033,27 S sA, infolge als "Revision und Rekurs" bezeichneter Revision der beklagten Partei gegen das als "Zwischenurteil und Beschluß" bezeichnete Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai 1992, GZ 33 Ra 35/92-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits-  und Sozialgerichtes Wien vom 18.Juni 1991, GZ 19 Cga 2534/87-46, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA228/92 of Oberster Gerichtshof, November 25, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 19.312,20 S bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin 3.218,70 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtsträger des Krankenhauses H*****, an dem die Streitteile beschäftigt sind, ist die Stadtgemeinde H*****.

Die Anstaltsordnung dieses Krankenhauses enthält unter anderem nachstehende Bestimmung:

"Der Vertreter des Abteilungsleiters wird vom Rechtsträger über Vorschlag des Abteilungsleiters und Stellungnahme der Anstaltsleitung bestimmt. Er ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit unter Nachweis seiner Eignung der Landesregierung anzuzeigen."

Beide Streitteile sind Fachärzte für innere Medizin. Der Beklagte ist seit November 1979 Vorstand der Internen Abteilung des Krankenhauses H*****. Die Klägerin war dort seit 1.August 1980 Oberärztin und Stellvertreterin des Beklagten. Es gab zunächst keine Probleme bei der gemeinsamen Arbeit der Streitteile. Der Beklagte betreibt in H***** eine Facharztpraxis für innere Medizin, in der er sowohl Kassen- als auch Privatpatienten betreut. Im Oktober 1983 eröffnete die Klägerin in dem vom H**...

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