Entscheidungstext nº 4Ob98/92 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang N*****, vertreten durch Dr.Reinhard Selendi, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Susanne H*****, vertreten durch Dr.Egbert Schmid und Dr.Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12.August 1992, GZ 5 R 122/92-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. April 1992, GZ 12 Cg 61/92-8, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob98/92 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1992

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Der Kläger ist Marketingleiter des S***** Institutes Wien GmbH; in dieser Funktion betreut er in- und ausländische Kunden, Spitäler und Ärzte. Er unterhielt mehrere Jahre lang eine außereheliche Beziehung zur Beklagten, welche im gleichen Betrieb in Wien wie er beschäftigt war; er ist der Vater des am 26.11.1990 von der Beklagten geborenen Kindes. Kurz nach dessen Zeugung (März 1990) begann die Beziehung sich abzukühlen; der Kläger zog sich von der Beklagten zurück.

Die Beklagte wollte die Beendigung des Verhältnisses ganz einfach nicht zur Kenntnis nehmen und versuchte mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln, den Kläger zurückzugewinnen.

Mit der Behauptung, die Beklagte greife in der Absicht, seine Ehe auseinanderzubringen und ihn zurückzugewinnen, ständig in sein Berufs- und Privatleben und in das seiner Ehegattin und seiner ehelichen Kinder durch im einzelnen geschilderte Handlungen ein, begehrt der Kläger zur Sicherung ein...

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