Entscheidungstext nº 15Os124/92-8 of Oberster Gerichtshof, November 12, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Waltena, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ismail C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 3 1. und 2. Deliktsqualifikation StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.Juli 1992, GZ 30 d Vr 7163/91-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, und des Verteidigers Dr.Mayer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os124/92-8 of Oberster Gerichtshof, November 12, 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismail C***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen (zu 1 und 2) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 3 erster und zweiter Fall (richtig: der (realkonkurrierenden) Verbrechen der Vergewaltigung zu 1 nach § 201 Abs. 1 und Abs. 3 1. und 2.Fall StGB und zu 2 nach § 201 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt.

D...

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