Entscheidungstext nº 8Ob644/92 of Oberster Gerichtshof, November 12, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate M*****, vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sabine St*****, vertreten durch Dr.Harald Fahrner und Dr.Ilse Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 100.000, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31.Juli 1992, GZ 3 R 63/92-19, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 2. Jänner 1992, GZ 5 Cg 34/90-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob644/92 of Oberster Gerichtshof, November 12, 1992

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin den Betrag von S 100.000 samt 4 % Zinsen seit 1.Jänner 1990 sowie die mit S 18.935,28 bestimmten Prozeßkosten (einschließlich S 1.955,88 Umsatzsteuer und S 7.200 Barauslagen) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betrieb bis zum 31.August 1989 in St.***** das schließlich nach einem außergerichtlichen Ausgleich liquidierte Unternehmen "Trachtenmodeerzeugung E*****". Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung einer zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung, wonach die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Übernahme des Kundenstockes des Unternehmens der Klägerin eine Umsatzprovision in der Höhe von 5 % des Wertes der vom 1.September 1989 bis zum 31.De...

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