Entscheidungstext nº 2Ob556/92 of Oberster Gerichtshof, November 11, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried R*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Elvira K*****, 2.) Elisabeth S*****, und 3.) Jutta R*****, alle vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.März 1992, GZ 14 R 13/92-57, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.November 1991, GZ 15 Cg 258/87-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob556/92 of Oberster Gerichtshof, November 11, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zu je einem Drittel schuldig, dem Kläger die mit S 21.929,58 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.654,93 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist das einzige leibliche Kind des am 19.12.1984 verstorbenen Gottfried R*****. Die Erstbeklagte war dessen Lebensgefährtin, die Drittbeklagte dessen Schwester und die Zweitbeklagte die Tochter der Drittbeklagten. Gottfried R***** hinterließ seinen Nachlaß mit Testament den drei Beklagten zu gleichen Teilen. Ein Wahlkind des Erblassers hat mit Erbrechtsvertrag vom 31.1.1984 auf sein Erbrecht verzichtet. Weitere Noterben sind nicht vorhanden.

Der Kläger begehrte von den Beklagten den ihm zustehenden Pflichtteil von mindestens S 500.000,-- s...

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