Entscheidungstext nº 1Ob608/92 of Oberster Gerichtshof, November 11, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ewald W*****, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Maria H*****, vertreten durch Dr.Hans Bichler nd Dr.Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, und 2.) Josefine F*****, vertreten durch Dr.Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 330.000,-- s.A., infolge von Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1992, GZ 14 R 5/92-34, womit infolge  der Berufungen der beiden beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.Oktober 1991, GZ 3 Cg 119/89-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob608/92 of Oberster Gerichtshof, November 11, 1992

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Die beiden Beklagten waren Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft; sie waren aus der Gesellschaft im Wege der Kündigung mit Ablauf des 31.12.1983 ausgeschieden. Für diesen Fall stand ihnen ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe eines bestimmten Hundertsatzes des Gesellschaftsvermögens zu. Mit getrennten, im Feber 1984 an das Handelsgericht Wien gerichteten Klagen machten sie ihre Auseinandersetzungsansprüche gegen die Kommanditgesellschaft und deren persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von je S 16,437.477,-- geltend. Die Kommanditgesellschaft war Alleingesellschafterin einer Vermögensverwaltungsge...

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