Entscheidungstext nº 14Os122/92 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sieglinde Magdalena N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130 dritter Qualifikationsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.März 1992, GZ 1 b Vr 4714/91-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, der Angeklagten und des Verteidigers Dr.Götz zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os122/92 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sieglinde Magdalena N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall (gemeint: zweiter Strafsatz - präziser: dritter Qualifikationsfall) schuldig erkannt.

Darnach hat sie in Wien, Gattendorf und Parndorf gewerbsmäßig zur Ausführung des von der abgesondert verfolgten Ute G***** verübten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den zuvor...

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