Entscheidungstext nº 4Ob100/92 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ronald L*****, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Entschädigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18.August 1992, GZ 1 R 168/92-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 3.Juli 1992, GZ 11 Cg 119/92-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob100/92 of Oberster Gerichtshof, November 10, 1992

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

In der Regionalausgabe Steiermark der "Kleinen Zeitung" vom 26.3.1992, deren Medieninhaberin die Beklagte ist, erschien im Sportteil folgender Artikel:

Der Kläger ist seit 25.4.1991 nicht mehr Geschäftsführer der "Zielwerbung Werbegesellschaft mbH"; über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 4.11.1991 das Ausgleichsverfahren und am 27.2.1992 der Anschlußkonkurs erö...

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