Entscheidungstext nº 13Os77/92 of Oberster Gerichtshof, October 21, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Oktober 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Kuch und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schützenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf Josef F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1, erster Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 25.März 1992, GZ 11 a Vr 335/90-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 13Os77/92 of Oberster Gerichtshof, October 21, 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Adolf Josef F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1, erster Fall, StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 WaffG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Seine auf den § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich nur gegen den Verbrechensschuldspruch, der ihm anlastet, am 27.März 1990 in Blumau die am 17.Dezember 1982 geborene unmündige Eva S***** auf andere Weise als durch Beischlaf mißbraucht zu haben, indem er ihren Geschlechtsteil mit der Zunge berührte, einen Finger in ihre Scheide einführte, sie veranlaßte, seine...

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