Entscheidungstext nº 4Ob544/92 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith,  Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Heribert Schar und Dr.Andreas Oberhofer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hildegard H*****, vertreten durch DDr.Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung und einstweilen zu leistenden Unterhaltes sowie Beistellung einer Ehewohung, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten (Revisionsrekursinteresse: 200.000 S) Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. April 1992, GZ 1 a R 189/92-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31.Jänner 1992, GZ 5 C 12/91x-32, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob544/92 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1992

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2) Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.836,20 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 1.472,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung:

Die Parteien haben am 10.6.1983 die - beiderseits erste - Ehe geschlossen und damit den am 23.6.1981 geborenen Sohn Michael legitimiert. Der Ehe entstammt weiters der am 11.9.1983 geborene Sohn Georg.

Die Beklagte wohnt - wie schon vor der Eheschließung - mit den beiden Söhnen und ihrer Mutter in deren E...

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