Entscheidungstext nº 8Ob624/92 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Grieshler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut D*****, vertreten durch Dr.Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann F*****, vertreten durch Dr.Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 169.335,22, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. April 1992, GZ 12 R 66/92-21, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob624/92 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1992

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden aufgehoben. Die Rechtsache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von S 184.635,22 s.A. mit dem Vorbringen, dieser habe ihm als Makler einen Mietvertrag mit der ausdrücklichen Zusage vermittelt, ihm die aufgrund einer Absprache mit der A***** AG vorhandene Berechtigung zur Führung einer Tabakhauptverschleißstelle im Bestandobjekt bis spätestens 30.11.1985 zu verschaffen, diese Zusage jedoch trotz Setzung einer letzten Frist zur...

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