Entscheidungstext nº 2Ob573/92 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber,  Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R**********bank AG, *****, vertreten durch Dr.Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 114,528.605,56 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30.April 1992, GZ 6 R 139/91-31, womit das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 2.Jänner 1991, GZ 1 Cg 159/89-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 2Ob573/92 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1992

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Beklagte hat dem Kläger am 2.4.1982 ein Darlehen in der Höhe von DM 20,500.000,-- und am 20.4.1983 ein weiteres in der Höhe von DM 1,500.000,-- eingeräumt. Mit diesen Geldbeträgen wollte der Kläger die Liegenschaft "Klinikum H*****" (Objekt "I*****" München) erwerben und in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum aufteilen und verkaufen. Zur Besicherung wurden eingetragene erstrangige Grundschulden in der Bundesrepublik Deutschland abgetreten, hinsichtlich des Darlehens über DM 1,500.000,-- erfolgte eine Belehnung des Grundbesitzes in München, M*****straße 4. Da dieses Geschäft nicht in der dafür vorgesehenen Zeit abgewickelt werden konnte, verpflichtete sich der Kläger in einem Vergleich vom 13.5.1985 dafür Sorge zu tragen, daß der beklagten Partei im Rahmen der Zwangsversteigerung der Objekte "Klinikum H*****" und "Forstgut H*****" ein Versteigerungserlös von mindestens DM 25,000.000,-- zufließe. Die Versteigerung erbrachte nur einen Erlös von DM 21,257.900,--, weshalb die Beklagte vom Kläger DM 3,742.100,07 begehrte, wovon ein Teilbetrag von DM 300.000,-- zu 1 Cg 405/86 des Kreisgerichtes Ried i.I. eingeklagt wurde. Am 27.2.1987 trat Ruhen dieses Verfahrens ein.

Über diese Forderungen der Beklagten wurde vor dem Bezirksgericht Salzburg am 25.2.1987 zu 11 Cg 430/87 ein Vergleic...

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