Entscheidungstext nº 2Ob11/92 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Siegfried G*****, und 2. V*****, beide vertreten durch Dr.Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Versicherungs-AG, ***** 1030 Wien, vertreten durch Dr.Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 367.000,-- S sA (Revisionsinteresse 170.000,-- S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Oktober 1991, GZ 16 R 146/91-97, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. März 1991, GZ 33 Cg 793/86-85, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 26.April 1991, ON 88, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob11/92 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung wird, insoweit sie auch vom Erstkläger eingebracht wurde, zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei die mit S 4.484,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 747,45 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 20.Dezember 1983 ereignete sich aus dem Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten, Raimund W*****, in der Gemeinde L*****, Bezirk S*****, ein Verkehrsunfall, bei dem sich der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW K 149.729 überschlug und der Erstkläger schwer verletzt wurde. Von diesen unfallbedingten Verletzungen sind nach ihrer stationären Behandlung im Landeskrankenhaus Klagenfurt folgende Auswirkungen zurückgeblieben:

Ein typischer Zustand nach Bauchlappenplastik im distalen Bereich der rechten Hand mit Ausläufern auf den zweiten und den dritten Finger. Der Bauchhautlappen ist streckseitig am Handrücken sowie am Mittelfinger und am Zeigefinger gut eingeheilt und gut verschieblich. Die beiden Finger sind deutlich gegeneinander verkrümmt. Das Mittel- und das Endgelenk des zweiten sowie das Endgelenk des dritten Fingers sind voll versteift. Zeige- und Mittelfinger sind deutlich verschmächtigt und deformiert. Der Nagel ist krallenartig ver...

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