Entscheidungstext nº 9ObA601/92 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen  durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann  als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Handel Transport Verkehr, Wien 1., Teinfaltstraße 7, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die Antragsgegnerin Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, über den nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 9ObA601/92 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1992

Spruch

Es wird festgestellt:

Die Erste Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft (DDSG) hat gemäß Punkt I lit d des Kollektivvertrages vom 23.September 1991, womit der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft vom 1.Dezember 1959 idF vom 28. März 1989 zum Zwecke der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wurde, an die Pensionskasse einen Kapitalbetrag zu leisten, bei dessen Berechnung die ab 1.Jänner 1992 wirksam gewordene Erhöhung der ASVG-Pensionen nicht anzurechnen ist.

Begründung:

Der Kollektivvertrag vom 1.Dezember 1959 (im folgenden: Pensionsvereinbarung) bestimmte unter anderem folgendes:

".......

§ 3

(1) a) Die Zuschußpension ist die Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf einen Gesamtbezug gemäß Abs(2)....

b) Die bedingte Pension wird bis zum Anfall einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaße des Gesamtbezuges - unbeschadet der Bestimmungen nach den §§ 16 ff - bemessen.

(2) a) Grundlage der Bemessung der gesellschaftlichen Leistung ist der Gesamtbezug, der von der letzten Bemessungsgrundlage, für welche Beiträge geleistet wurden, berechnet wird und

bei 10 anrechenbaren Beitragsjahren 40 % der Bemessungsgrundlage (§ 4)

bei 35 anrechenbaren Beitragsjahren 100 % der Bemessungsgrundlage

beträgt.

§ 4

Die Bemessungsgrundlage beträgt für die Bediensteten des Land- und Schiffsdienstes einheitlich 80 % der ständigen Bezüge.

Als ständige Bezüge gelten die in den Gehaltstafeln des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt verlautbaren Grundgehälter sowie die Bezüge nach Vertrag.

Abschnitt II. Zuschußpension

§ 6

(1) Die Zuschußpension besteht

a) für Bedienstete in der Ergänzung der jeweils anfallenden Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-) bzw. Altersrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf den Gesamtbezug gemäß § 3,

b) für Hinterbliebene (Witwen und Waisen) in einer Ergänzung der Hinterbliebenenrente gemäß §§ 10 und 12....

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