Entscheidungstext nº 4Ob79/92 of Oberster Gerichtshof, September 29, 1992

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, Wien 13., Würzburggasse 30, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26.Mai 1992, GZ 1 R 60/92-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 13.Februar 1992, GZ 38 Cg 86/92-4, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob79/92 of Oberster Gerichtshof, September 29, 1992

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der Wochenzeitung "D*****". Beide Parteien betreiben gegen Entgelt kommerzielle Werbung, unter anderem für Markenprodukte. Der beklagte ORF hat sich gegenüber der Römerquelle GmbH vertraglich verpflichtet, den Gästen der Fernsehsendung "Sport am Montag" "Römerquelle" zu kredenzen; dafür hat sich die Römerquelle GmbH ihrerseits verpflichtet, das Mineralwasser kostenlos zur Verfügung zu stellen und einen Produktionskostenzuschuß für die Sendung zu leisten. In der Fernsehsendung sieht der Zuschauer, daß Mineralwasser der Marke "Römerquelle" angeboten und getrunken wird; der Name "Römerquelle" wird aber in der Sendung nicht genannt.

Mit der Behauptung, daß der Beklagte unter Verletzung der guten Sitten im W...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company