Entscheidungstext nº 4Ob60/92 of Oberster Gerichtshof, September 29, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.  Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eugen R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1) "D***** Zeitungsverlagsgesellschaft mbH & Co KG, 2) "D***** Zeitungsverlagsgesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 350.000 S) infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.Jänner 1992, GZ 2 R 310/91-13, in der Fassung des Beschlusses vom 20.Mai 1992, womit  das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.August 1991, GZ 3 Cg 140/91-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob60/92 of Oberster Gerichtshof, September 29, 1992

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, und es wird in der Sache selbst wie folgt zu Recht erkannt:

"Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr in der Zeitschrift 'D*****' die Veröffentlichung redaktionell gestalteter Beiträge, durch die Werbehilfe für in derselben Ausgabe der Zeitschrift 'D*****' werbende Inseratenkunden und inserierte Produkte geleistet wird, zu unterlassen;

in eventu,

die beklagten Parteien seien schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr das Anbieten oder Gewähren unentgeltlicher und/oder nur mit einem Druckkostenbeitrag (Lithokosten) zu vergütender Zugaben in Form redaktionell gestalteter Beiträge und Fotos, durch die Werbehilfe für in derselben Ausgabe der Zeitschrift 'D*****' werbende Inseratenkunden und/oder inserierte Waren geleistet wird, zu unterlassen,

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