Entscheidungstext nº 4Ob71/92 of Oberster Gerichtshof, September 15, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, c/o Österreichischer Reisebüroverband, Wien 1., Hofburg, Kongreßzentrum, vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Touristenverein Naturfreunde Österreich, Wien 15., Viktoriagasse 6, 2. Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Wien, Wien 15., Diefenbachgasse 36, 3. Naturfreundejugend Österreich, Wien 15., Viktoriagasse 6, 4. Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Niederösterreich, St.Pölten, Heßstraße 4, 5. Touristenverein Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe St.Pölten, St.Pölten, Heßstraße 4, 6. Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Oberösterreich, Linz, Landstraße 36/3, 7. Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Salzburg, Salzburg, Ignaz Harrer-Straße 9, 8. Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Steiermark, Graz, Südtirolerplatz 13, 9. Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesleitung Tirol, Innsbruck, Salurnerstraße 1/2, sämtliche vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert   im Provisorialverfahren S 450.000),  infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15.Mai 1992, GZ 5 R 59/92-12 , womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8.Februar 1992, GZ 38 Cg 340/91-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob71/92 of Oberster Gerichtshof, September 15, 1992

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Beklagten sind nach dem Vereinsgesetz 1951 gegründete Vereine. In den Statuten des Erstbeklagten - denen jene der übrigen Beklagten inhaltlich entsprechen - heißt es:

"§ 2 Ziel und Zweck des Vereines

Der Verein ist eine gemeinnützige, eigenständige Kultur- und Freizeitorganisation ohne Streben nach Gewinn mit der zentralen Aufgabe, den Menschen Naturerlebnisse zu vermitteln, den Gemeinschaftsgeist zu fördern, zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung beizutragen und die Tradition als alpiner Verein fortzusetzen. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der sozialen Demokratie. Die Mitgliedschaft steht allen demokratisch Gesinnten offen.

Zielsetzungen des Vereines sind:

1. Menschen jeden Alters für das Erlebnis der Natur und deren Schutz zu gewinnen und im besonderen Kinder und Jugendliche für die Ziele des Vereines so frühzeitig wie möglich zu erfassen.

2. Naturerlebnisse vor allem dort vermitteln zu helfen, wo dafür keine ökonomische Rentabilität gegeben ist - wie im Bau und in der Erhaltung von Wegen und Unterkünften.

3. Förderung von in der Natur ausgeübten Sportarten, wie zum Beispiel Bergsteigen, Schilauf, Wandern, Wassersport und Orientierungslauf.

4. Im Bereich der naturnahen Sportarten, mit besonderem Schwerpunkt auf den Alpinismus im weitesten Sinn, richtige Vorbilder zu setzen und dadurch zu fachlich überlegtem Verhalten zu erziehen.

5. Allen Menschen Gelegenheiten zu einem naturnahen und kulturell sinnvollen Urlaub zu bieten.

6. Belange einer naturverbundenen und humanen Freizeit zu vertreten und darüber zu informieren.

7. Kulturelle Aktivitäten, zum Beispiel auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Literatur, des T...

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