Entscheidungstext nº 2Ob41/92 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans O*****, vertreten durch Dr.Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei ***** Seilbahn AG, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hillebrand und Dr.Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.April 1992, GZ 1 R 60/92-62, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.Dezember 1991, GZ 16 Cg 64/89-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob41/92 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die beklagte Partei für alle Schäden hafte, die ihm aus einem Unfall bei der Benützung eines Schleppliftes der beklagten Partei entstanden seien. Er brachte vor, er sei als Benützer des Schleppliftes durch vor ihm stürzende Liftbenützer zu Fall gekommen und mit dem Kopf gegen einen festen Gegenstand (Stein, Liftstütze oder ähnliches) gestoßen. Die Beklagte als Betreiberin des Liftes hafte wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr, mindestens aber für Betriebsgefahr, wenn nicht gar für Verschulden, weil der Bereich, in dem sich der Unfall ereig...

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