Entscheidungstext nº 9ObA171/92 of Oberster Gerichtshof, September 02, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** A*****, Angestellter, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 231.275 sA,  infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1992, GZ 33 Ra 20/92-27, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits-  und Sozialgericht vom 29.August 1991, GZ 3 Cga 179/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA171/92 of Oberster Gerichtshof, September 02, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 10.200,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.700,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1.10.1988 bis 3.9.1990 Geschäftsführer der österreichischen Zweigniederlassung der Beklagten in G*****. Sein monatlicher Bruttobezug betrug 30.000 S. Außerdem hatte er Anspruch auf Umsatzprovision. Der Kläger wurde am 3.9.1990 entlassen. Er behauptet, daß die Entlassung ungerechtfertigt sei und begehrt von der Beklagten

den Gehalt für August sowie Kündigungsentschädigung

bis 31.12.1990 zusammen               S 150.000

die zweite Sonderzahlung für 1990     S  30.000

und Umsatzprovision für 5 Monate      S  51.275

                                      S 231.275 sA.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; der Kläger sei gerechtfertigt entlassen worden. Er habe vorgetäuscht, daß sich die Miete für das B...

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