Entscheidungstext nº 7Ob573/92 of Oberster Gerichtshof, July 30, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Unterlassung (Streitwert S 600.000,--) infolge Revision der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.März 1992, GZ 2 R 238/91-41, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 24.Juli 1991, GZ 7 Cg 93/90-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob573/92 of Oberster Gerichtshof, July 30, 1992

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben, jener der beklagten Partei nicht und das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es nicht bestätigt wird, dahin abgeändert, sodaß es insgesamt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, ab sofort jede Abtiefung und jeden Abbau ihres Grundes im Rahmen des Schotterabbaues oder auch sonst immer auf den Grundstücken 847/1, 847/2, 847/3 und 850 in der EZ 188 Grundbuch 600050 St. Ilgen (vormals EZ 25 der KG St.I*****) zu unterlassen, dies auch auf dem ihr gehörigen Grundstück 851/1 insoweit zu unterlassen, als talwärts des Profils 15 der Beilagen 5 und 7 der Abbau nicht tiefer als die im Plan 7 eingezeichnete Projektsohle und unter Einhaltung eines Böschungswinkels von 1 : 2 gemessen am Geländeverschnitt des gewachsenen Bodens, soweit die Grundgrenze in diesem Bereich auf dem gewachsenen Boden liegt, innerhalb von 2 m gemessen in Richtung Westen, sofern die Abtiefung mehr als 20 m beträgt, jedoch unter Einschaltung einer Perme von 4 m nach spätestens 20 m Tiefe durchgeführt wird und bergwärts des Profils 15 zur Gänze zu unterlassen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 45...

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