Entscheidungstext nº 1Ob15/92 of Oberster Gerichtshof, June 24, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer  als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Julian U*****, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte  Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 286.876,07 samt Anhang infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes  vom 17.Februar 1992, GZ 14 R 247/91-15, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27.August 1991, GZ 21 Cg 1021/90-11, aufgehoben wurde,  folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 1Ob15/92 of Oberster Gerichtshof, June 24, 1992

Spruch

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens von S 47.025,52 samt Anhang (Schaden aus verspäteter Festsetzung der Einkommensteuer für 1986) richtet zurückgewiesen; im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.  Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Der Kläger ist beim Finanzamt B***** zur Steuer-Nr.*****  veranlagt. Er bezog in den Jahren  1984 bis 1986 neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit auch solche aus selbständiger Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieben und aus Kapitalvermögen. Mittels Zufallsgenerators, der in der Dienstanweisung für Veranlagung und Betriebsprüfung vorgesehen ist, wurde die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 1983 als Fall ausgewählt, der in dem zuständigen Veranlagungsreferat einer genaueren Überprüfung unterzogen werden mußte. Die Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes B*****  stellte daher an das Referat 5 der Veranlagungsstelle den Antrag, die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 1983 genauer zu überprüfen. Es handelte sich dabei um die Überprüfungsfelder 462 und 361 über die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 1984 wurde beim Finanzamt B*****  am 4.November 1985 eingebracht. Auch sie wurde in die beabsichtigte Betriebsprüfung einbezogen. Die Betriebsprüfung wurde in den Prüfungsplan 1986 aufgenommen. Die Anmeldung der Betriebsprüfung beim Kläger erfolgte am 10. Juli 1986. Mit Schreiben vom 8. August 1986 ersuchte der Kläger, die Betriebsprüfung auch auf das Jahr 1985 zu erstrecken. Dem wurde entsprochen und die Betriebsprüfung bis zum Einlangen der Steuererklärung für  1985 (22. August 1986) unterbrochen. Die Betriebsprüfung wurde mit Schlußbesprechnung vom 15. Jänner 1987 und Bericht vom 16. Februar 1987 abgeschlossen. Am 20. Jänner 1987 erhob der Kläger wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Steuerjahre 1984 und 1985 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Steuerbescheide ergingen aufgrund der abgeschlossenen Betriebsprüfung am 2. März 1987. Nachdem die gemäß § 188 BAO erfolgten Mitteilungen der Finanzämter für den ***** Bezirk, für den ***** Bezirk jeweils in Wien sowie vom Finanzamt B***** vom 3.  August  bzw. 7. August 1987 vorlagen, erging am 24. August 1987 für das Steuerjahr 1985 ein gemäß § 295 BAO gänderter Bescheid. Gegen die Steuerbescheide für die Jahre 1984 und 1985 erhob der Kläger am 6. April 1987 Berufung. Am 24. April 1987 gab der zuständige Betriebsprüfer eine Stellungnahme dazu ab, zu der der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 1987 eingeladen wurde, sich zu äußern. Die Äußerung des Klägers langte nach gewährter Fristverlängerung am 16. September 1987 beim Finanzamt B***** ein. Die Berufung des Klägers wurde sodann der Finanzlandesdirektion für *****  (im folgenden: FLD) mit Schreiben vom 25. September 1987 vorgelegt. Am 20. Juli 1987 langte die Steuererklärung des Klägers für das Jahr 1986 beim Finanzamt B***** ein. Nach Einlangen der Mitteilungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO des Finanzamtes M***** vom 2. Dezember 1987 und des Finanzamtes für den ***** Bezirk in Wien vom 4. Februar 1988 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986 unter Berücksichtigung...

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